Satzung des Vereins Atlas-Initiative für Recht und Freiheit

§ 1 / Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Atlas-Initiative für Recht und Freiheit“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 / Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Vorschriften der Abgabenordnung über „steuerbegünstigte Zwecke“.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO auf geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dieser Zweck wird gemäß §52 Abs. 2 Nr. 24 AO verwirklicht durch allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO unter ausdrücklichem Verzicht der Förderung von Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Förderung einzelner Veranstaltungen, wie Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Publikationen und alle weiteren zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen. Dabei handelt es sich insofern um Aktivitäten zur Sicherung und zum Ausbau des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes, als sie sich beschränken auf Themen zum Bereich soziale Marktwirtschaft, Sozialstaatsprinzip und Rechtssicherheit als Ausdruck des Grundgesetzes. Adressat ist die allgemeine interessierte Öffentlichkeit.

§ 3 / Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt und eine entsprechende Vergütung genehmigt. Zudem haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen (bspw. Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.). Das Nähere regelt die vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung.

§ 4 / Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 / Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt, gegen seine Interessen verstoßen oder sonst das gedeihliche Vereinsleben beeinträchtigt hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 6 / Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird.

§ 7 / Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 / Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands der Atlas-Initiative für Recht und Freiheit e.V, Frankfurt, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder abweichend von der Regelung des §9 Abs. (2) lit. c) ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für Atlas-Projekte;

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

c) Einberufung der Mitgliederversammlung;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festgehalten sind und das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung auf schriftlichem Wege erklären und die Beschlussfassung einschließlich der Zustimmung zum Verfahren ausreichend dokumentiert werden.

§ 9 / Mitgliederversammlung und -beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheit von drei Vierteln eine andere Person zum Versammlungsleiter wählt.

(8) Die Mitglieder können auch außerhalb von Versammlungen Wahlen durchführen und Beschlüsse per E-Mail fassen. Eine solche Beschlussfassung kann vom Vorstand initiiert werden, indem alle Mitglieder an ihre jeweils zuletzt angegebene E-Mail-Adresse zur Wahl oder Beschlussfassung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieser E-Mail aufgefordert werden. Über das Ergebnis des E-Mail-Beschluss- oder Wahlverfahrens hat der Vorstand ein Protokoll zu erstellen und allen Mitgliedern per E-Mail innerhalb von 2 Wochen zur Kenntnis zu geben.

§ 10 / Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 / Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die §§ 1, 2, 3, 10 und 11 dieser Satzung betreffen, sollen vor der Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main oder eine steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. (2) dieser Satzung zu verwenden.

31. Oktober 2019